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Änderung § 57 WPflG vom 13.04.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 57 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 57 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 Wehrersatzbehörden


(Text neue Fassung)

§ 57 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Aufgaben nach diesem Abschnitt werden in bundeseigener Verwaltung wahrgenommen. 2 § 14 Absatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Bundeswehrverwaltung entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 

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