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Synopse aller Änderungen des WPflG am 13.04.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. April 2013 durch Artikel 2 des 15. SGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WPflG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Wehrpflicht
    Unterabschnitt 1 Umfang der Wehrpflicht
       § 1 Allgemeine Wehrpflicht
       § 2 Geltung der folgenden Vorschriften
       § 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
    Unterabschnitt 2 Wehrdienst
       § 4 Arten des Wehrdienstes
       § 5 Grundwehrdienst
       § 5a (weggefallen)
       § 6 Wehrübungen
       § 6a Besondere Auslandsverwendung
       § 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
       § 6c Hilfeleistung im Innern
       § 6d Hilfeleistung im Ausland
       § 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst
       § 8 Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr
       § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
    Unterabschnitt 3 Wehrdienstausnahmen
       § 9 Wehrdienstunfähigkeit
       § 10 Ausschluss vom Wehrdienst
       § 11 Befreiung vom Wehrdienst
       § 12 Zurückstellung vom Wehrdienst
       § 13 Unabkömmlichstellung
       § 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz
       § 13b Entwicklungsdienst
Abschnitt 2 Wehrersatzwesen
    § 14 Wehrersatzbehörden
    § 15 Erfassung
    § 16 Zweck der Musterung
    § 17 Durchführung der Musterung
    § 18 (weggefallen)
    § 19 Verfahrensgrundsätze
    § 20 Zurückstellungsanträge
    § 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung
    § 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung
    § 21 Einberufung
    § 22 (weggefallen)
    § 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
    § 24 Wehrüberwachung; Haftung
    § 24a Änderungsdienst
    § 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren
Abschnitt 3 Personalakten
    § 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
    § 26 (weggefallen)
    § 27 (aufgehoben)
Abschnitt 4 Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
    § 28 Beendigungsgründe
    § 29 Entlassung
    § 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
    § 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
    § 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades
    § 31 Wiederaufnahme des Verfahrens
Abschnitt 5 Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
    § 32 Rechtsweg
    § 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
    § 34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
    § 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Abschnitt 6 Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
    §§ 36 bis 41 (weggefallen)
    § 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
    § 42a Grenzschutzdienstpflicht
    § 43 (weggefallen)
    § 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung
    § 45 Bußgeldvorschriften
    § 46 (weggefallen)
    § 47 (weggefallen)
    § 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall
    § 49 (weggefallen)
    § 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
    § 51 Einschränkung von Grundrechten
    § 52 Übergangsvorschrift
    § 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 7 Freiwilliger Wehrdienst
    § 54 Freiwilliger Wehrdienst
    § 55 Verpflichtung
    § 56 Status
    § 57 Wehrersatzbehörden
    § 58 Erhebung personenbezogener Daten bei den Meldebehörden
    § 59 Beratung und Untersuchung
    § 60 Dienstantritt
    § 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes
    §
62 Übergangsvorschrift
(Text neue Fassung)

Abschnitt 7 (aufgehoben)
    §§ 54 bis 62 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. 2 Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in Abschnitt 7 bestimmt ist. 3 Abschnitt 7 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.



Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 54 Freiwilliger Wehrdienst




§§ 54 bis 62 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. 2 Der Wehrdienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst.

(2) § 10 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 55 Verpflichtung




§ 55 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Verpflichtungserklärung nach § 54 Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2 Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. 3 Für eine Festsetzung der Dienstzeit ab zwölf Monaten ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich.

(2) Die Verpflichtungserklärungen bedürfen der Annahme durch die Wehrersatzbehörde.

(3) 1 Die Soldatin oder der Soldat kann auf Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 entbunden werden. 2 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 56 Status




§ 56 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) anknüpfen, sind auf Personen, die Wehrdienst nach diesem Abschnitt leisten, soweit keine ausdrückliche Regelung vorhanden ist, entsprechend anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 57 Wehrersatzbehörden




§ 57 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Aufgaben nach diesem Abschnitt werden in bundeseigener Verwaltung wahrgenommen. 2 § 14 Absatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Bundeswehrverwaltung entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 58 Erhebung personenbezogener Daten bei den Meldebehörden




§ 58 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift.

2 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

(2) 1 Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. 2 Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für Wehrverwaltung.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 59 Beratung und Untersuchung




§ 59 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Wehrersatzbehörden bieten Personen, die Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.

(2) Personen, die nach der Beratung weiterhin Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt bekunden, werden auf ihre Tauglichkeit für den Wehrdienst untersucht, sofern sie in die Untersuchung schriftlich eingewilligt haben.

(3) Die §§ 8a, 9, 20a und 20b gelten entsprechend.

(4) Ist die oder der Untersuchte nicht tauglich, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.

(5) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 60 Dienstantritt




§ 60 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die zuständige Behörde fordert zum Antritt des freiwilligen Wehrdienstes nach diesem Abschnitt auf. 2 Im Bescheid sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes anzugeben. 3 Der Bescheid soll den freiwillig Wehrdienstleistenden vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden.

(2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Einberufung zum Wehrdienst anknüpfen, sind auf den Bescheid zum Dienstantritt nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes




§ 61 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet durch Entlassung entsprechend § 29 oder durch Ausschluss entsprechend § 30.

(2) 1 Während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes kann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2 Die Entlassungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3 Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist sie oder er während der Probezeit jederzeit zu entlassen.

(3) Im Fall des § 55 Absatz 3 kann die Soldatin oder der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

(4) Die §§ 29a, 29b sowie § 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 62 Übergangsvorschrift




§ 62 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst (§ 5) einberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011 hinausgeht, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Wird ein Antrag nach Satz 1 nicht gestellt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Für die Soldaten, die zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) einberufen worden sind, gelten ab dem 1. Juli 2011 die Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Bis zum 31. Dezember 2011 gilt § 58 mit der Maßgabe, dass im Oktober 2011 die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 volljährig werden, übermittelt werden, soweit die Betroffenen nicht nach § 18 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 25 des Melderechtsrahmengesetzes der Übermittlung widersprochen haben.