(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:
- 1.
- Grundlehrgang Schule für Verfassungsschutz 2 1/2 Monate,
- 2.
- Praktikum I Bundesamt für Verfassungsschutz 6 Monate,
- 3.
- Aufbaulehrgang Schule für Verfassungsschutz 1 Monat,
- 4.
- Praktikum II Bundesamt für Verfassungsschutz 12 Monate,
- 5.
- Abschlusslehrgang Schule für Verfassungsschutz 2 1/2 Monate.
Während der Praktika werden zusätzliche praxisbezogene Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des §
23 durchgeführt.
(2) Der Grundlehrgang schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676