§ 18 LAP-mDVerfSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung | § 18 LAP-mDVerfSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Abschlusslehrgang | |
(Text alte Fassung) (1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten des Einführungs- und des Aufbaulehrgangs sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten auf und vertieft und ergänzt diese. | (Text neue Fassung) (1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten des Grund- und des Aufbaulehrgangs sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten auf und vertieft und ergänzt diese. |
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und bei schwierigeren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden. |