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Änderung § 21 LAP-mDVerfSchV vom 01.11.2006

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§ 21 LAP-mDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
§ 21 LAP-mDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Durchführung und Inhalt der Praktika


(1) Das Praktikum I findet beim Bundesamt für Verfassungsschutz statt und dauert sechs Monate. Ziel dieses Praktikums ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der allgemeinen Verwaltung des Bundes, insbesondere mit

1. Registraturwesen,

2. Personalverwaltung, Organisationsverwaltung, Haushalt und

3. Haussicherungsdienst

(Text alte Fassung)

vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Einführungslehrgang erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(Text neue Fassung)

vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundlehrgang erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(2) Während des Praktikums II werden die Anwärterinnen und Anwärter in wenigstens drei verschiedenen Fachabteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz ausgebildet. Sie werden während dieser Zeit mindestens fünf Monate einer Observationsgruppe zugewiesen. Hierin kann eine höchstens zweimonatige Ausbildung bei einer Landesbehörde für Verfassungsschutz enthalten sein.




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