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Änderung § 18 LAP-mDVerfSchV vom 01.11.2006

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§ 18 LAP-mDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
§ 18 LAP-mDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Abschlusslehrgang


(Text alte Fassung)

(1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten des Einführungs- und des Aufbaulehrgangs sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten auf und vertieft und ergänzt diese.

(Text neue Fassung)

(1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten des Grund- und des Aufbaulehrgangs sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten auf und vertieft und ergänzt diese.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und bei schwierigeren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden.




 
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