(1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit als oberster Dienstbehörde im Sinne des
Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen.
(2) (weggefallen)
(3) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bleibt es vorbehalten, die Befugnisse im Einzelfall an sich zu ziehen.