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Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BDGBuKBMinADV k.a.Abk.)

V. v. 01.02.2002 BGBl. I S. 618; aufgehoben durch § 4 V. v. 13.07.2006 BGBl. I 1584
Geltung ab 21.02.2002; FNA: 2031-4-13 Disziplinarrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:


§ 1 Oberste Dienstbehörde



(1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bleibt es vorbehalten, die Befugnisse im Einzelfall an sich zu ziehen.


§ 2 Dienstvorgesetzte



Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind bei der Bundesagentur für Arbeit

a)
für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen, die Mitglieder der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,

b)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen die Geschäftsführung der Regionaldirektionen,

c)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit und

d)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen.


§ 3 Höhere Dienstvorgesetzte



Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind bei der Bundesagentur für Arbeit

a)
für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und

b)
für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen sowie die Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen und der Agenturen für Arbeit der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit.


§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli 1993 (BGBl. I S. 1204), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), dieser wiederum geändert durch Artikel 33 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), außer Kraft.