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§ 3 - Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BDGBuKBMinADV k.a.Abk.)

V. v. 01.02.2002 BGBl. I S. 618; aufgehoben durch § 4 V. v. 13.07.2006 BGBl. I 1584
Geltung ab 21.02.2002; FNA: 2031-4-13 Disziplinarrecht
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§ 3 Höhere Dienstvorgesetzte



Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind bei der Bundesagentur für Arbeit

a)
für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und

b)
für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen sowie die Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen und der Agenturen für Arbeit der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BDGBuKBMinADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDGBuKBMinADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
V. v. 24.02.2003 BGBl. I S. 300; aufgehoben durch § 4 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1584
§ 4 BDGBuKBMinGSDV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... am 8. März 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 2 und § 3 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den ...