Eingangsformel - Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen (BanQNormV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.1996 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
Geltung ab 01.07.1996; FNA: 7849-2-2-3 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 Abs. 2 und 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) von denen § 1 Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit sowie für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes, der durch Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:



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