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§ 5 - Handelsklassengesetz (HdlKlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.1972 BGBl. I S. 2201; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 30 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 23.11.1972; FNA: 7849-2 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 5



(1) 1Die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. 2Die Überwachung beim Verbringen in das Inland oder aus dem Inland kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

(2) 1Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, während der Geschäftszeit

1.
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2.
Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen;

3.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

4.
Auskunft verlangen.

2Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung beim Verbringen in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Erzeugnisse im Sinne des § 1 für den Betriebsinhaber in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren der Überwachung beim Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu regeln.



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Frühere Fassungen von § 5 Handelsklassengesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 52
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 410 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 35 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 209 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Handelsklassengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HdlKlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HdlKlG
... bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder 4. entgegen § 5 Abs. 3 oder 4 a) das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, ...
§ 8 HdlKlG (vom 08.09.2015)
... 1 und 2 zu ändern oder aufzuheben. (2) Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch zur Überwachung der Vorschriften, die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bruteier-Kennzeichnungsverordnung (BruteiKennzV)
V. v. 04.04.1973 BGBl. I S. 273; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse
Artikel 1 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
V. v. 17.06.1996 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
neugefasst durch B. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3368; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1215
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
V. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 908
Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse und zur Aufhebung von Vorschriften im Bereich Obst und Gemüse
V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1685
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse
V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 464
Zweite Verordnung zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1706
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
V. v. 17.06.1996 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
§ 7 BanQNormV Zuständige Verwaltungsbehörde
... nach § 6 wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 5 des Handelsklassengesetzes für die Überwachung der Einhaltung der Qualitätsnormen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 35 BMELV-EUAnpG Änderung des Handelsklassengesetzes
... Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „Verordnungen des Rates oder der Kommission der ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 209 9. ZustAnpV Handelsklassengesetz
... durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 410 10. ZustAnpV Änderung des Handelsklassengesetzes
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 6 und § 8 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und ...

Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 4 2. AgrarMRÄndG Änderung des Handelsklassengesetzes
... Gemeinschaften oder der Europäischen Union" gestrichen. 3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsverordnungen" die Wörter „sowie ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Qualitätsnormenverordnung Blumen
V. v. 12.11.1971 BGBl. I S. 1815; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Eingangsformel BlumQNormV
... und für Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über ...

Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1637; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Eingangsformel ObstQNormV
... sowie für Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über ...

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse
V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1640, 1972 I S. 81; aufgehoben durch V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 464
Eingangsformel HdlKlObstV
... sowie für Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates, sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über ...

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln
V. v. 06.03.1985 BGBl. I S. 542; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Eingangsformel HdlKlKartV
... für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirtschaft, auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über ...