§ 4 - Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen (BanQNormV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.1996 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
Geltung ab 01.07.1996; FNA: 7849-2-2-3 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 4 Meldungen und Anträge der Marktbeteiligten


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entsprechend Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 vor der ersten Entladung im Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die folgenden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu übermitteln:

1.
Art des Erzeugnisses, spezifiziert nach Marke, Sorte, Güteklasse und Größe,

2.
Ursprung des Erzeugnisses,

3.
Menge,

4.
Ort und Datum des Versandes,

5.
Art und Identifikationsnummer des Transportmittels,

6.
voraussichtlicher Ort der Entladung und voraussichtlicher Zeitpunkt des Entladebeginns,

7.
vorgesehene Bestimmung und

8.
Bestimmungszollstelle.

(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von den Konformitätskontrollen freigestellt sind. Ferner gilt diese Verpflichtung nicht für Waren, die nicht zur Abfertigung zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen V. v. 20. März 2014 BGBl. I S. 269 m.W.v. 1. April 2014

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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2014Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
vom 20.03.2014 BGBl. I S. 269

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BanQNormV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BanQNormV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BanQNormV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2014)
... Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder 2. entgegen § 4 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
Artikel 2 EUObstGVuaÄndV Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
... im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23)" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. ...


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