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Synopse aller Änderungen der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen am 14.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2011 durch Artikel 3 der EGObstGemÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BanQNormV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung von Qualitätsnormen für Bananen (Konformitätskontrollen).

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung von Qualitätsnormen für Bananen (Konformitätskontrollen).

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. EG Nr. L 47 S. 1) Erzeugnisse in der Gemeinschaft vermarktet, die nicht den Normen nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 14. September 1994 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen (ABl. EG Nr. L 245 S. 6) entsprechen.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine einheitliche GMO (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) Erzeugnisse in der Gemeinschaft vermarktet, die nicht den Normen nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 14. September 1994 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen (ABl. EG Nr. L 245 S. 6) entsprechen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

1. entgegen § 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder

2. entgegen § 4 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt.