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Synopse aller Änderungen der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen am 01.04.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2014 durch Artikel 2 der EUObstGVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BanQNormV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständigkeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zuständig für die Überwachung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen bei Verbringen von Bananen in den Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) mit Ausnahme der Kontrollen nach Artikel 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätsnormen für Bananen (ABl. EG Nr. L 304 S. 17). Die Bundesanstalt ist auch zuständig für die Freistellung von der Konformitätskontrolle nach § 5.

(Text neue Fassung)

Zuständig für die Überwachung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen bei Verbringen von Bananen in den Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) mit Ausnahme der Kontrollen nach Artikel 4 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23). Die Bundesanstalt ist auch zuständig für die Freistellung von der Konformitätskontrolle nach § 5.

§ 4 Meldungen und Anträge der Marktbeteiligten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entsprechend Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 vor der ersten Entladung im Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die folgenden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu übermitteln:



(1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entsprechend Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 vor der ersten Entladung im Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die folgenden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu übermitteln:

1. Art des Erzeugnisses, spezifiziert nach Marke, Sorte, Güteklasse und Größe,

2. Ursprung des Erzeugnisses,

3. Menge,

4. Ort und Datum des Versandes,

5. Art und Identifikationsnummer des Transportmittels,

6. voraussichtlicher Ort der Entladung und voraussichtlicher Zeitpunkt des Entladebeginns,

7. vorgesehene Bestimmung und

8. Bestimmungszollstelle.

(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von den Konformitätskontrollen freigestellt sind. Ferner gilt diese Verpflichtung nicht für Waren, die nicht zur Abfertigung zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind.



§ 5 Freistellung von den Konformitätskontrollen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Befreiung von der Konformitätskontrolle nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 wird auf Antrag gewährt. Die von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung. Die Freistellung wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist erneuerbar.



(1) Die Befreiung von der Konformitätskontrolle nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 wird auf Antrag gewährt. Die von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung. Die Freistellung wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist erneuerbar.

(2) Die Bundesanstalt überprüft regelmäßig die Qualität der Bananen, die von den nach Absatz 1 von der Konformitätskontrolle freigestellten Marktbeteiligten vermarktet werden, und überzeugt sich von der Einhaltung der dort aufgeführten Voraussetzungen. Die freigestellten Marktbeteiligten sind verpflichtet, der Bundesanstalt sämtliche für die Feststellung des Fortbestehens der Freistellungsfähigkeit erforderlichen Angaben zu machen sowie die für die Durchführung der Überprüfungen erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(3) Die Freistellung kann entzogen werden, wenn Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die die Einhaltung der Qualitätsnormen beeinträchtigen oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Freistellung wird je nach Schwere der festgestellten Verstöße zeitweilig oder endgültig entzogen.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine einheitliche GMO (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) Erzeugnisse in der Gemeinschaft vermarktet, die nicht den Normen nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 14. September 1994 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen (ABl. EG Nr. L 245 S. 6) entsprechen.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 76 Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ein Erzeugnis feilhält, anbietet, liefert oder anderweitig vermarktet, das einer in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23) genannten Vermarktungsnorm nicht entspricht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

1. entgegen § 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder

2. entgegen § 4 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt.