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Änderung § 10c VersStG 2021 vom 10.12.2020

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§ 10c VersStG 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 10c VersStG 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10c Geschäftstätigkeit von Lloyd’s


vorherige Änderung

 


(1) Der Hauptbevollmächtigte von Lloyd's hat für alle der bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer die nach diesem Gesetz entstandene Steuer als Steuerentrichtungsschuldner anzumelden und zu entrichten, soweit nicht ein anderer nachweislich die Steuer selbst angemeldet und entrichtet hat.

(2) Die §§ 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

(3) 1 Steuerfestsetzungen im Sinne des § 168 der Abgabenordnung, behördliche Maßnahmen, insbesondere Verwaltungsakte, sowie gerichtliche Titel auf dem Gebiet des Versicherungsteuerrechts wirken für und gegen die an einem konkreten Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. 2 Vollstreckungsmaßnahmen in die inländischen Vermögenswerte aller bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer sind zulässig, soweit diese Vermögenswerte von dem Hauptbevollmächtigten verwaltet werden.