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Änderung § 5 VersStG 2021 vom 01.07.2010

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§ 5 VersStG 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 5 VersStG 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Steuerberechnung


(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen berechnet, und zwar

1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr.

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß die Steuer nicht nach der Isteinnahme, sondern nach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8 Abs. 2) angeforderten Versicherungsentgelt (Solleinnahme) berechnet wird. Im Fall der Berechnung nach der Solleinnahme ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer von der Steuer für den Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.

(Text neue Fassung)

2. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr,

3. nur bei

a) der Feuerversicherung und der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 60 Prozent des Versicherungsentgelts,

b) der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 86 Prozent des Versicherungsentgelts,

c) der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 85 Prozent des Versicherungsentgelts.

Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnahme, sondern nach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) angeforderten Versicherungsentgelt (Solleinnahme) berechnet wird. Im Fall der Berechnung nach der Solleinnahme ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer von der Steuer für den Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.

(2) Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versicherungsentgelt zu berechnen ist, darf der Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summe berechnen.

vorherige Änderung

(3) Für die Hagelversicherung und für die im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.



(3) Für die Hagelversicherung und für die im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das Bundeszentralamt für Steuern dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.

(4) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)