Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des VersStG 2021 am 01.07.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2010 durch Artikel 10 des FördRefIIBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VersStG 2021.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VersStG 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
VersStG 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Steuerberechnung


(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen berechnet, und zwar

1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr.

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß die Steuer nicht nach der Isteinnahme, sondern nach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8 Abs. 2) angeforderten Versicherungsentgelt (Solleinnahme) berechnet wird. Im Fall der Berechnung nach der Solleinnahme ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer von der Steuer für den Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.

(Text neue Fassung)

2. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr,

3. nur bei

a) der Feuerversicherung und der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 60 Prozent des Versicherungsentgelts,

b) der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 86 Prozent des Versicherungsentgelts,

c) der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 85 Prozent des Versicherungsentgelts.

Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnahme, sondern nach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) angeforderten Versicherungsentgelt (Solleinnahme) berechnet wird. Im Fall der Berechnung nach der Solleinnahme ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer von der Steuer für den Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.

(2) Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versicherungsentgelt zu berechnen ist, darf der Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summe berechnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für die Hagelversicherung und für die im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.



(3) Für die Hagelversicherung und für die im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das Bundeszentralamt für Steuern dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.

(4) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.



§ 6 Steuersatz


(1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer.

(2) Die Steuer beträgt

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 14 Prozent des Versicherungsentgelts;

2. bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 17,75 Prozent des Versicherungsentgelts;

3. bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 18 Prozent des Versicherungsentgelts;



1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a);

2. bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und

3. bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c);

4. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr 0,2 Promille der Versicherungssumme;

5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des Versicherungsentgelts;

6. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent des Versicherungsentgelts.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7a Örtliche Zuständigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat der Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so bestimmt das
Bundeszentralamt für Steuern das zuständige Finanzamt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes.

(3) (weggefallen)




Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Anmeldung, Fälligkeit


(1) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 2) hat innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)

1. eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und

2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu entrichten.

(2) 1 Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. 2 Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 3.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.

(3) 1 Haben mehrere Versicherer eine Versicherung für denselben Versicherungsnehmer in der Weise gemeinschaftlich übernommen, daß jeder von ihnen aus der Versicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet ist, so darf einer der Versicherer die Steuer auch für die anderen Versicherer entrichten. 2 Er hat in diesem Fall den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts in seinen Geschäftsbüchern nachrichtlich zu vermerken. 3 Die anderen Versicherer müssen in ihren Geschäftsbüchern angeben, wer die Steuer für sie entrichtet hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt das Finanzamt die Steuer fest. 2 Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums.

(5) 1 Hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten (§ 7 Abs. 3), so hat er den Abschluß der Versicherung dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. 2 Die gleiche Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. 3 Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine eigenhändig unterschriebene Steueranmeldung abzugeben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.



(4) 1 Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer fest. 2 Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums.

(5) 1 Hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten (§ 7 Abs. 3), so hat er den Abschluß der Versicherung dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich anzuzeigen. 2 Die gleiche Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. 3 Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine eigenhändig unterschriebene Steueranmeldung abzugeben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10a Mitteilungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.

(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.



(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.

(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von Versicherungen befassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Ermächtigungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,

2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,

vorherige Änderung

3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den Umfang der Besteuerungsgrundlage,



3. den Umfang der Besteuerungsgrundlage,

4. (weggefallen)

5. (weggefallen)

6. die Steuerberechnung bei Einrechnung der Steuer in das Versicherungsentgelt,

7. die Steuerberechnung nach der Versicherungsleistung,

8. die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in Pauschbeträgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer in keinem angemessenen Verhältnis stehen würden,

9. die Erstattung der Steuer.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.