Änderung § 54 KVLG 1989 vom 01.01.2009

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§ 54 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 54 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Finanzausgleiche


(Text neue Fassung)

§ 54 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für den Finanzausgleich bei aufwendigen Leistungsfällen und anderen aufwendigen Belastungen sowie für finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen gelten die §§ 265 und 265a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.



 
 



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