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Änderung § 17 KVLG 1989 vom 01.01.2013

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§ 17 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 17 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Träger der Versicherung, Aufsicht


(Text neue Fassung)

§ 17 Träger der Krankenversicherung


vorherige Änderung

(1) Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen. Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen keine Anwendung.

(2) Die Aufsicht über die landwirtschaftlichen Krankenkassen führt die Aufsichtsbehörde der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der die Krankenkassen errichtet sind.

(3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4, Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.




1 Träger der Krankenversicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. 2 In Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse. 3 Die Vorschriften des Dritten und Vierten Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftliche Krankenkasse keine Anwendung.

(heute geltende Fassung)