| § 49 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 49 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 11 Abs. 12 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Zahlung der Beiträge | |
| (Text alte Fassung) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. | (Text neue Fassung) (1) 1 Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. 2 Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtige Beziehende von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Beiträge werden in den Fällen des § 48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe gezahlt. |