Änderung § 49 KVLG 1989 vom 01.01.2015

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§ 49 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 49 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 11 Abs. 12 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Zahlung der Beiträge


(Text alte Fassung)

Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. 2 Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtige Beziehende von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Beiträge werden in den Fällen des § 48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe gezahlt.


 



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