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Änderung § 19 KVLG 1989 vom 01.04.2007

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§ 19 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 19 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
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§ 19 Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


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(1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer sind Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse, die bei der für den Unternehmer zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht. Betreibt der Unternehmer mehrere landwirtschaftliche Unternehmen, ist er Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse, die für das Unternehmen mit dem höchsten Wirtschaftswert zuständig ist. Versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige sind Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse, bei der der landwirtschaftliche Unternehmer versichert ist oder bei Versicherungspflicht nach diesem Gesetz versichert wäre.

(2) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn sie ihr im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder vor dem Beginn des Bezugs von Unterhaltsgeld angehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben. Für diese Personen gelten die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Aufbringung der Mittel mit Ausnahme des § 173.

(3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Genannten sind Versicherungspflichtige, Antragsteller nach § 23 Abs. 1 und Versicherungsberechtigte Mitglieder der Krankenkasse, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben.