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Änderung § 66 KVLG 1989 vom 01.01.2019

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§ 66 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 66 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387, 2394
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 66 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung


vorherige Änderung

 


(1) Die Krankenkasse hat ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe des Absatzes 2 zu überprüfen.

(2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgeleitete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben.

(heute geltende Fassung)