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Änderung § 34 KVLG 1989 vom 01.04.2020

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§ 34 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 34 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. 2 § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 3 Die §§ 171f und 172 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. 2 § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 3 Die §§ 162 und 163 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht anzuwenden.

(2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere

1. die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

2. die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und

3. die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen.



(heute geltende Fassung) 
 

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