Änderung § 12 KVLG 1989 vom 11.08.2010

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§ 12 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung
§ 12 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Krankengeld für rentenversicherungspflichtige Personen


(Text neue Fassung)

§ 12 Krankengeld


vorherige Änderung

Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind, erhalten Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt auch für Personen, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 versichert sind, für die Dauer ihrer Beschäftigung; der Bemessung des Krankengeldes wird nur das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Die Zahlung von Krankengeld nach Satz 2 schließt Leistungen nach § 9 nicht aus. Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten erhalten Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.



Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten

1. die nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind,

2. die
nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten, soweit sie die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,

3.
die nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Versicherten, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist, und

4. freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird
der Bemessung des Krankengeldes nur das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt; die Gewährung von Krankengeld schließt die Gewährung von Leistungen nach § 9 nicht aus.

(heute geltende Fassung) 
 



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