Änderung § 55 KVLG 1989 vom 01.01.2013

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§ 55 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 55 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung


(Text alte Fassung)

Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkassen gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.




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