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Änderung § 64 KVLG 1989 vom 01.01.2013

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§ 64 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 64 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Bundesmittel im Jahr 2000


(Text neue Fassung)

§ 64 Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung


vorherige Änderung

(1) Abweichend von § 37 Abs. 2 werden die Leistungsaufwendungen für die dort genannten Personen im Jahr 2000 gedeckt

1. durch Beiträge
nach § 44 und 45,

2. durch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versicherungsberechtigten in Höhe eines Betrages von 250 Millionen Deutsche Mark,

3. im übrigen durch den Bund.

(2) Der Bundesverband
der landwirtschaftlichen Krankenkassen teilt den Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 bis zum 31. Juli 2000 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen in dem Verhältnis auf, das dem Anteil jeder Krankenkasse an dem Unterschiedsbetrag aller Krankenkassen zwischen den Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und den Beiträgen nach §§ 44 und 45 im Jahr 1999 entspricht.



(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat bis zum 31. Oktober 2013 die ab dem 1. Januar 2014 geltenden Beitragsklassen nach den §§ 40 und 46 festzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Beitragsklassen fort, die von den am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Krankenkassen festgesetzt wurden.

(2) Für die Jahre 2014 bis 2017 (Übergangszeit) berechnen sich die Beiträge, indem der
nach § 40 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird.

(3) Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt:

1. Ausgangsbeitrag ist der im Dezember 2013 zu zahlende Beitrag;

2. Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen Verhältnissen bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben würde;

3. Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;

4.
der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbeitrags und dem Ausgangssatz.

Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes. Die Angleichungssätze in
den Folgejahren ergeben sich aus der Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Versicherten in geeigneter Weise mitzuteilen.

(4) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse gegenüber
den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 3 unverändert.

(5) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen
in der Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen.

(6) Aus
den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Absatz 2 zu gestalten.