Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 42 KVLG 1989 vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 KVLG 1989, alle Änderungen durch Artikel 7 GKV-FQWG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des KVLG 1989

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 42 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 42 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige


(1) 1 Der Beitrag für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige aus ihrer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Unternehmen wird durch die Satzung festgesetzt. 2 Er beträgt mindestens 50 vom Hundert und höchstens 75 vom Hundert des Beitrags, den der landwirtschaftliche Unternehmer, in dessen Unternehmen der Familienangehörige beschäftigt ist, aus seinem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft selbst zu zahlen hat oder zu zahlen hätte, wenn er nach diesem Gesetz versichert wäre. 3 Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die als Auszubildende beschäftigt sind, beträgt der Beitrag die Hälfte des in Satz 1 genannten Vomhundertsatzes.

(Text alte Fassung)

(2) Steht der mitarbeitende Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäftigungsverhältnis entfallenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung abzüglich 0,9 Beitragssatzpunkte.

(Text neue Fassung)

(2) Steht der mitarbeitende Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäftigungsverhältnis entfallenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 25 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) 1 Die §§ 39 und 41 gelten entsprechend. 2 Die Beiträge aus den in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit dem Betrag des Unternehmerbeitrags den Beitrag der höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen. 3 § 40 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt.

(5) 1 Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige sind Beiträge nach Absatz 1 nicht zu entrichten, solange sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhalten oder Erziehungsgeld oder Elterngeld beziehen. 2 Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.



(heute geltende Fassung)