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Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 31.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2010 durch Artikel 6 des GKV-FinG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Versicherungsfreiheit


Versicherungsfrei ist, wer

(Text alte Fassung)

1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt; § 6 Abs. 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, oder

(Text neue Fassung)

1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt; § 6 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, oder

2. Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder ist.