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Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 19.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. April 2012 durch Artikel 5 des LSV-NOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2012 geltenden Fassung
KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Versicherung besonderer Personengruppen


(Text alte Fassung)

Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind für die Durchführung dieser Versicherung die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden.