§ 1 - Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 24.03.1968; FNA: 2124-8 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technischer Assistent" oder "pharmazeutisch-technische Assistentin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Pharmazeutisch-technische Assistenten, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe G. v. 2. Dezember 2007 BGBl. I S. 2686 m.W.v. 7. Dezember 2007

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Frühere Fassungen von § 1 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PTAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PTAG (vom 23.04.2016)
... zu wählen. (3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 4 als erfüllt, wenn aus ...
§ 2b PTAG (vom 23.04.2016)
... der Schweiz über 1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis nach § 1 , die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind, 2. den Verzicht auf die Erlaubnis, ...
§ 7 PTAG (vom 01.03.2020)
... 4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes, 5. die Regelungen zu Durchführung und ...
§ 7a PTAG (vom 04.03.2021)
... beim Erbringen der Dienstleistung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 . Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde ...
§ 10 PTAG
... Assistent oder pharmazeutisch-technische Assistentin führt, ohne die Erlaubnis nach § 1 zu besitzen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 12 EURLHuGBUG Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
... wie folgt gefasst: „(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 4 als erfüllt, wenn aus ... Schweiz über 1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis nach § 1 , die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind, 2. den Verzicht auf die Erlaubnis, ...
Artikel 13 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... wie folgt gefasst: „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ... Europäischen Wirtschaftsraum (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 44 BQFGEG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten den Antragseingang und ...

PTA-Reformgesetz
G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 3 PTAGEG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... § 18a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten " durch die Wörter „§ 1 des Gesetzes über den Beruf der ...

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 6 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... aus einem Drittstaat (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, ... als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Verbindung ...


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