§ 1
(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technischer Assistent" oder "pharmazeutisch-technische Assistentin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Pharmazeutisch-technische Assistenten, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
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interne Verweise§ 2 PTAG (vom 23.04.2016) ... zu wählen. (3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 4 als erfüllt, wenn aus ...
§ 2b PTAG (vom 23.04.2016) ... der Schweiz über 1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis nach § 1 , die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind, 2. den Verzicht auf die Erlaubnis, ...
§ 7 PTAG (vom 01.03.2020) ... 4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes, 5. die Regelungen zu Durchführung und ...
§ 7a PTAG (vom 04.03.2021) ... beim Erbringen der Dienstleistung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 . Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde ...
§ 10 PTAG ... Assistent oder pharmazeutisch-technische Assistentin führt, ohne die Erlaubnis nach § 1 zu besitzen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
PTA-Reformgesetz
G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
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