Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, erleichtern, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und bei Gericht als elektronisches Dokument gemäß
§ 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes einzureichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV)
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
Artikel 1 3. AGMahnVordrVÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ... 6 werden die Absätze 4 und 5. 3. Nach § 1a werden die folgenden §§ 2 bis 5 eingefügt: „§ 2 Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer ... Die Länder sind befugt, die technischen Voraussetzungen hierfür festzulegen. § 3 Vordrucke zur Übermittlung als elektronisches Dokument Die Länder ... einrichten, die für die Gestaltung der Vordrucke gemäß den §§ 2 bis 4 sowie die Festlegung der Voraussetzungen für die elektronische Weiterverarbeitung der ... gemeinsamen Koordinierungsstelle für die Gestaltung der Vordrucke nach § 2 Absatz 1 und § 3 wahrnimmt." 4. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 6 und ... § 2 Absatz 1 und § 3 wahrnimmt." 4. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 6 und ...