§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823 |
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(Text alte Fassung) § 2 (neu) | (Text neue Fassung)§ 2 Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer Vordruck |
(1) Die Länder können die in den Anlagen bestimmten Vordrucke in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen. (2) 1 Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Vordruck kann dieser elektronisch ausgelesen werden. 2 Die Länder sind befugt, die technischen Voraussetzungen hierfür festzulegen. |