Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren am 01.06.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2022 durch Artikel 1 der 3. AGMahnVordrVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AGMahnVordrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Vordrucke
§ 1a Beschriftung mittels Schreibprogramm
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen
§ 2a (aufgehoben)
§ 3
Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 2 Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer Vordruck
§ 3 Vordrucke zur Übermittlung als elektronisches Dokument
§ 4 Vordrucke zur Übermittlung als strukturierter Datensatz
§ 5 Gemeinsame Koordinierungsstelle; Bereitstellung von Vordrucken im Internet
§ 6
Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen
§ 7 Inkrafttreten
Anlage 1 Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid *)
Anlage 2

§ 1 Vordrucke


(1) 1 Für das Mahnverfahren bei den Gerichten für Arbeitssachen werden eingeführt

1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid,

2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Widerspruch.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Dies gilt nicht für Mahnverfahren, in denen

1. der Antragsteller das Mahnverfahren maschinell betreibt,

2.
der Mahnbescheid im Ausland oder nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist.



2 Dies gilt nicht für Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland oder nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist.

(2) 1 Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck ist als Durchschreibesatz im Format DIN A 4 auszuführen. 2 Das Papiergewicht soll mindestens 60 g/qm betragen. 3 Für das Vorblatt soll hellblaues (DIN 19300), für Blatt 3 hellgelbes (DIN 19300) Papier, für die übrigen Blätter weißes Papier verwendet werden. 4 Das Durchschreibemittel muß so beschaffen sein, daß die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet ist. 5 Durchschreibemittel, die sich nicht aus dem Durchschreibesatz entfernen lassen (selbstdurchschreibendes Papier), dürfen verwendet werden, wenn der Vordruck nicht durch Postsendung an das Gericht übermittelt wird oder wenn er durch ausreichende Verpackung vor Durchdrucken während der Übermittlung geschützt wird. 6 Das gleiche gilt für eine Ausführung des Durchschreibesatzes ohne den in den Trägerblättern für das Durchschreibemittel vorgesehenen Abriß.

(3) Folgende Abweichungen von dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck sind zulässig:

1. Der Verwender kann den Vordruck ohne das Vorblatt, ohne das Entwurfsblatt, ohne die das Vorblatt betreffenden Nummern auf Blatt 1, ohne den Hinweis auf die Ausfüllhinweise im letzten Satz der Zustellungsnachricht, ohne die diese Ausfüllhinweise betreffenden Nummern auf der Vorderseite des Blattes 3 und ohne die Ausfüllhinweise auf der Rückseite des Blattes 3 ausführen lassen.

2. 1 Verwender, für die der zur Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter vorgesehene Raum nicht ausreicht, können die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter auf der Rückseite der Blätter 1 bis 5 eindrucken lassen. 2 In diesen Fällen muß auf der Vorderseite dieser Blätter ein entsprechender Hinweis eingedruckt sein.

3. Der Verwender kann den Abschnitt, der auf dem Blatt 1 durch die Nummern 3 bis 8 bezeichnet ist, in den Blättern 1 bis 5 abweichend von der vorgesehenen Einteilung ausführen lassen, wenn diese Einteilung für seine Angaben nicht zweckmäßig ist und durch die abweichende Einteilung das Verständnis des Vordrucks nicht erschwert wird.

4. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen.

(4) 1 Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck soll auf hellrotem Papier ausgeführt werden. 2 Er kann auch als Durchschreibesatz mit einem dritten Blatt für eine von dem Antragsgegner zurückzubehaltende Durchschrift des Widerspruchs versehen werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 1a Beschriftung mittels Schreibprogramm


(1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck kann in einem aus Blatt 1 bis 3 bestehenden Teil des Vordrucks für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und in einem aus Blatt 3 bis 5 bestehenden Teil des Vordrucks für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids in einer Ausführung verwendet werden, in der die Blätter jeweils einzeln mithilfe eines Schreibprogramms zu beschriften sind. Das Programm muss

1. die Übereinstimmung der von Blatt 1 auf Blatt 2 bis 5 und der von Blatt 3 auf Blatt 4 und 5 zu übertragenden Angaben gewährleisten,

2. gegen verändernde Eingriffe in die auf die Folgeblätter zu übertragenden Angaben hinreichend geschützt sein und

3. die Ausfüllung des unteren Anschriftenfeldes auf dem mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids einzureichenden Blatt 3 und auf Blatt 4 vorsehen.

(2) Der Hersteller der Vordrucke sowie der Hersteller und die Bezeichnung des für die Beschriftung verwendeten Programms müssen mindestens auf Blatt 1 und dem für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendeten Blatt 3 erkennbar gemacht sein. Blatt 1 muss in dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstempel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters den Vermerk enthalten: 'Die Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unterschriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3 überein.' In dem mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids einzureichenden Blatt 3 entfallen in der Zustellungsnachricht der letzte Satz und der Vordruck auf der Rückseite. Das für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendete Blatt 3 soll ohne die Zustellungsnachricht aufgeführt werden und muss in dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstempel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters den Vermerk enthalten: 'Das mir vom Gericht mitgeteilte Zustellungsdatum des Mahnbescheids wurde richtig und vollständig auf das für den Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendete Blatt 3 übertragen und durch meine Unterschrift oder meine elektronische Signatur bestätigt. Die Angaben zum Inhalt des Vollstreckungsbescheids auf diesem Blatt stimmen mit denen auf Blatt 4 und 5 überein.'. Nach Abstimmung mit dem Gericht kann den beiden Teilvordrucken als jeweils zusätzliches Blatt das bereits vom Antragsteller vorbereitend mit Namen und Anschrift und beim zweiten Teilvordruck auch mit der Geschäftsnummer des Gerichts ausgefüllte Formblatt der Postzustellungsurkunde beigefügt werden.

(3) Die Blätter sollen mit einem Durchschreibemittel versehen sein, das auch bei handschriftlicher Bearbeitung durch das Gericht die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet; § 1 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Wird der Mahnantrag von einem Rechtsanwalt gestellt, ist nur die Form der Antragstellung nach den Absätzen 1 bis 3 zulässig.

(5)
Die Gerichte für Arbeitssachen können die in Absatz 1 bezeichnete Ausführung auch mithilfe eines Datenverarbeitungsprogramms erstellen. Das Programm muss die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Der Hersteller der Vordrucke muss mindestens auf Blatt 1 und dem für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendeten Blatt 3 erkennbar sein.

(6)
Treten nicht dem Gericht zuzurechnende Mängel auf, ist die Anwendung der vorstehenden Vorschriften auszusetzen, bis die Ursache behoben ist.



(4) Die Gerichte für Arbeitssachen können die in Absatz 1 bezeichnete Ausführung auch mithilfe eines Datenverarbeitungsprogramms erstellen. Das Programm muss die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Der Hersteller der Vordrucke muss mindestens auf Blatt 1 und dem für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendeten Blatt 3 erkennbar sein.

(5)
Treten nicht dem Gericht zuzurechnende Mängel auf, ist die Anwendung der vorstehenden Vorschriften auszusetzen, bis die Ursache behoben ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 (neu)




§ 2 Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer Vordruck


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Länder können die in den Anlagen bestimmten Vordrucke in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.

(2) 1 Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Vordruck kann dieser elektronisch ausgelesen werden. 2 Die Länder sind befugt, die technischen Voraussetzungen hierfür festzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 (neu)




§ 3 Vordrucke zur Übermittlung als elektronisches Dokument


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, erleichtern, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und bei Gericht als elektronisches Dokument gemäß § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes einzureichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 (neu)




§ 4 Vordrucke zur Übermittlung als strukturierter Datensatz


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. 2 Für die Übermittlung als strukturierter Datensatz sind die in den Vordrucken enthaltenen Angaben in eine für das Gericht für die Bearbeitung geeignete Form zu übertragen. 3 Die Identifizierung des Vordruckverwenders kann abweichend von § 46c Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen, wenn im jeweiligen Land die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 (neu)




§ 5 Gemeinsame Koordinierungsstelle; Bereitstellung von Vordrucken im Internet


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die Länder können eine gemeinsame Koordinierungsstelle durch Verwaltungsvereinbarung einrichten, die für die Gestaltung der Vordrucke gemäß den §§ 2 bis 4 sowie die Festlegung der Voraussetzungen für die elektronische Weiterverarbeitung der Daten in den Fällen des § 2 Absatz 2 und § 4 maßgebend ist. 2 Besteht bereits eine solche Stelle, können die Länder sich dieser bedienen. 3 Die von der gemeinsamen Koordinierungsstelle gestalteten Vordrucke sind im Internet unter der Adresse www.justiz.de zur Nutzung bereitzustellen. 4 Die Länder können beschließen, dass bis zur Einrichtung der gemeinsamen Koordinierungsstelle nach Satz 1 ein Land die Aufgaben der gemeinsamen Koordinierungsstelle für die Gestaltung der Vordrucke nach § 2 Absatz 1 und § 3 wahrnimmt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen




§ 6 Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen


(1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung):

'Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %'.

In den Fällen des § 504 und § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Angabe:

'Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs'.

(2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung):

'Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbraucherkreditgesetz gilt. Effektiver Jahreszins ... %'.

In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes genügt die Angabe:

'Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt'.



vorherige Änderung

§ 3 Inkrafttreten




§ 7 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.