§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823 |
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(Text alte Fassung) § 5 (neu) | (Text neue Fassung)§ 5 Gemeinsame Koordinierungsstelle; Bereitstellung von Vordrucken im Internet |
1 Die Länder können eine gemeinsame Koordinierungsstelle durch Verwaltungsvereinbarung einrichten, die für die Gestaltung der Vordrucke gemäß den §§ 2 bis 4 sowie die Festlegung der Voraussetzungen für die elektronische Weiterverarbeitung der Daten in den Fällen des § 2 Absatz 2 und § 4 maßgebend ist. 2 Besteht bereits eine solche Stelle, können die Länder sich dieser bedienen. 3 Die von der gemeinsamen Koordinierungsstelle gestalteten Vordrucke sind im Internet unter der Adresse www.justiz.de zur Nutzung bereitzustellen. 4 Die Länder können beschließen, dass bis zur Einrichtung der gemeinsamen Koordinierungsstelle nach Satz 1 ein Land die Aufgaben der gemeinsamen Koordinierungsstelle für die Gestaltung der Vordrucke nach § 2 Absatz 1 und § 3 wahrnimmt. |