Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis ist die gewerbliche Verwendung
- 1.
- von nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 Nr. 1 vergällt bezogenem Branntwein für die in § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes genannten Zwecke und
- 2.
- von branntweinhaltigen Aromen für gewerblich-technische Zwecke im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes
allgemein erlaubt. Die §§
25 bis 28 gelten insoweit nicht.