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§ 32 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 32 Vollständig vergällter Branntwein



(1) Branntwein ist vollständig vergällt im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes, wenn ihm auf 100 l A folgende Stoffe zugesetzt sind:

a)
0,75 l Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96% mas MEK, 2,5 bis 3% mas Methylisopropylketon und 1,5 bis 2% mas Ethylisoamylketon [5-Methyl-3-heptanon]) und 0,25 l Pyridinbasen oder

b)
1,0 l Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96% mas MEK, 2,5 bis 3% mas Methylisopropylketon und 1,5 bis 2% mas Ethylisoamylketon [5-Methyl-3-heptanon]) und 1 g Denatoniumbenzoat.

(2) Branntwein ist auch vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates vergällt wurde, die in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. EG Nr. L 288 S. 12) beschrieben sind.

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Zitierungen von § 32 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BrStV Vergällter Lagerbranntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen
... § 30 Abs. 2 sinngemäß. Im übrigen finden § 30 Abs. 4 bis 7 und § 32 Abs. 1 Anwendung. (2) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung ... bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. (3) Wird Branntwein nach § 32 vollständig vergällt, tritt er mit der Entnahme aus dem Branntweinlager unter ...