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Änderung § 31 BrStV vom 01.04.2008

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§ 31 BrStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 31 BrStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Steuerfreie Erzeugnisse aus vergälltem Branntwein


(Text neue Fassung)

§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen


vorherige Änderung

Branntweinhaltige Waren nach § 132 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die im Steuergebiet nur aus vergälltem Branntwein nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz vergälltem Branntwein hergestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, daß die branntweinhaltige Ware mit unvergälltem Branntwein hergestellt wurde oder daß sie von einer Beschaffenheit ist, die einen Mißbrauch der Steuerfreiheit befürchten läßt.



Branntweinhaltige Waren nach § 132 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die im Steuergebiet nur aus vergällten Erzeugnissen nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz vergälltem Branntwein hergestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die branntweinhaltige Ware mit unvergällten Erzeugnissen hergestellt wurde oder dass sie von einer Beschaffenheit ist, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lässt.


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