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Synopse aller Änderungen der BrStV am 01.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2008 durch Artikel 3 der VStuBrennOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BrStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BrStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
BrStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Änderung von Verhältnissen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Will der Lagerinhaber die nach § 7 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Branntweinlagers oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Lagerinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

Will der Lagerinhaber die nach § 7 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Branntweinlagers oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Lagerinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

§ 23 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis zum Betrieb des Branntweinlagers erlischt durch

1. Widerruf,

2. Verzicht,

3. Fristablauf,

4. Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vorerst fort

1. bei Übergabe des Betriebes an einen neuen Lagerinhaber,

2. bei Tod des Lagerinhabers,

3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lagerinhabers,

4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der neue Lagerinhaber, die Erben des bisherigen Lagerinhabers, der Insolvenzverwalter oder der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.



(3) Der neue Lagerinhaber, die Erben des bisherigen Lagerinhabers, der Insolvenzverwalter oder der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1. auf eine Fortführung des Branntweinlagers verzichtet,

2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Lagerinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung des Lagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.



§ 30 Vergällung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Branntwein, der für die in § 132 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu vergällen.

(2) Für Branntwein, der nicht schon beim Lieferer vergällt worden ist, hat der Erlaubnisinhaber vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. Der Erlaubnisinhaber hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Hauptzollamts von diesem und dem vergällten Branntwein unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.



(1) Erzeugnisse, die für die in § 132 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden sollen, sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu vergällen.

(2) Für Erzeugnisse, die nicht schon beim Lieferer vergällt worden sind, hat der Erlaubnisinhaber vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. Der Erlaubnisinhaber hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Hauptzollamts von diesem und dem vergällten Erzeugnis unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(3) Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist von dem Essighersteller unverzüglich nach Aufnahme in den Betrieb mit 6,0 kg Essigsäure für 100 l A (gerechnet als wasserfreie Säure) selbst zu vergällen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

(4) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Vergällungsmittel zugelassen:

1. allgemein:

a) 1,0 l Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96% mas MEK, 2,5 bis 3% mas Methylisopropylketon und 1,5 bis 2% mas Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon),

b) 6,0 kg Schellack,

c) 1,0 kg Fichtenkolophonium,

d) 2,0 l Toluol,

e) 2,0 l Cyclohexan,

2. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:

a) 0,5 kg Phthalsäurediethylester,

b) 0,5 kg Thymol,

c) 0,8 g Denatoniumbenzoat und 78,0 g Tertiärbutanol,

d) 5,0 kg Isopropanol und 78,0 g Tertiärbutanol,

e) 39,0 g Moschusketon und 78,0 g Tertiärbutanol,

3. zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack:

1,0 l Petrolether,

4. zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:

5,0 l Ethylether,

5. zur Herstellung von Kraftstoffen:

2,0 l Kraftstoff,

6. zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE):

0,085 l ETBE.

Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Sind die in Absatz 4 genannten Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Erlaubnisinhabers ungeeignet, kann die Bundesmonopolverwaltung auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen. Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) nachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmittel, erteilt sie die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat der Bundesmonopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

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(6) Soll Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 5 sinngemäß.

(7) Es ist verboten, einem vergällten Erzeugnis das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Erzeugnis Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Branntwein im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann insbesondere auch die Reinigung unbrauchbar gewordenen Branntweins genehmigen.



(6) Sollen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 5 sinngemäß.

(7) Es ist verboten, einem vergällten Erzeugnis das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Erzeugnis Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Erzeugnissen im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann insbesondere auch die Reinigung unbrauchbar gewordener Erzeugnisse genehmigen.

(8) Will der Erlaubnisinhaber Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Hauptzollamt mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergällung absehen.



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§ 31 Steuerfreie Erzeugnisse aus vergälltem Branntwein




§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen


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Branntweinhaltige Waren nach § 132 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die im Steuergebiet nur aus vergälltem Branntwein nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz vergälltem Branntwein hergestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, daß die branntweinhaltige Ware mit unvergälltem Branntwein hergestellt wurde oder daß sie von einer Beschaffenheit ist, die einen Mißbrauch der Steuerfreiheit befürchten läßt.



Branntweinhaltige Waren nach § 132 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die im Steuergebiet nur aus vergällten Erzeugnissen nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz vergälltem Branntwein hergestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die branntweinhaltige Ware mit unvergällten Erzeugnissen hergestellt wurde oder dass sie von einer Beschaffenheit ist, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lässt.

§ 33 Erlaubnis nach § 139 Abs. 3 des Gesetzes, Buchführung


(1) Wer Erzeugnisse gegen Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer (Steuerentlastung) zur Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen nach § 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes oder von Pralinen oder anderen Lebensmitteln nach § 132 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner hat der Antragsteller zu erklären, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerte Erzeugnisse verwendet werden, die keinen Abfindungsbranntwein enthalten. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. eine Darstellung der kaufmännischen Aufzeichnungen über den Verbleib der unter Verwendung von Erzeugnissen jeweils hergestellten Waren,

2. ein Plan der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und gelagert werden,

3. eine allgemeine Betriebserklärung über die Betriebsvorgänge,

4. eine Sortimentsliste der Waren, für deren Herstellung Steuerentlastung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,

5. eine Herstellererklärung über die einzelnen Waren der Sortimentsliste mit Angabe der Art der eingesetzten Erzeugnisse und deren Alkoholgehalt,

6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen, oder auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Sie wird nur erteilt, wenn die eingesetzte Menge voraussichtlich 50 l A im Jahr überschreitet.

(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er diesem von den Erzeugnissen und den daraus hergestellten Waren unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Für die Belegheft- und Verwendungsbuchführung gilt § 27, für die Aufzeichnungspflicht § 13 Abs. 3 sinngemäß.



(5) Für Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis gilt § 23, für die Beleg- und Verwendungsbuchführung § 27, für die Aufzeichnungspflicht § 13 Abs. 3 sinngemäß.

(6) Als Lebensmittelaromen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung der in § 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getränke und anderen Lebensmitteln gewerblich eingesetzt zu werden, und bestimmte Branntweine mit gleicher Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind. Das Verfahren wird durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 

§ 34 Steuerverfahren


(1) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Waren zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 3 hergestellt worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Die Entlastung schließt Verarbeitungsverluste mit ein. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß die Entlastungsanmeldung nach der Sortimentsliste (§ 33 Abs. 1 Nr. 4) erfolgt. Werden Aromen hergestellt, deren steuerbegünstigte Zwecksetzung erst mit der Abgabe bestimmbar ist, kann abweichend von Satz 1 auf Antrag für den Entlastungsabschnitt auf den Zeitpunkt der Abgabe abgestellt werden. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.

(2) Sofern der Antragsteller die eingesetzten Erzeugnisse nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 132 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Antragsteller hat bei Verwendung von inländischem Branntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen steuerbegünstigten Abfindungsbranntwein enthält (§ 132 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Das Hauptzollamt kann weitere Nachweise verlangen. Handelt es sich bei den zur Herstellung eingesetzten Erzeugnissen um branntweinhaltige Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 5 l A pro 100 kg, ist auch nachzuweisen, daß diese nicht Gegenstand eines Entlastungsverfahrens bei deren Hersteller sind oder waren.

(3) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag den Zeitraum bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf einen Kalendermonat verkürzen.

(4) Entnimmt der Verwender die Erzeugnisse seinem Branntweinlager, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat.

(5) Zur Verfahrensvereinfachung und soweit Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, kann das Hauptzollamt einem Lagerinhaber, der alle zu verwendenden Erzeugnisse seinem Branntweinlager entnimmt, auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilen, diese unter Steuerbefreiung entsprechend § 132 Abs. 1 des Gesetzes zu verwenden. Für die Erlaubnis gilt § 33, im übrigen gelten § 26 Abs. 4 und die §§ 27 bis 29 sinngemäß.

(6) Das Hauptzollamt kann die Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen im Branntweinlager gestatten.

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(7) Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet, bei Weitergabe den Aromen Handelspapiere beizugeben, die mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sind: 'Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung führt zu straf- und steuerrechtlichen Folgen.' Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen vom Versender weitergegeben, hat er vor Weitergabe außerdem auf ihnen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen.



(7) Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet, bei Weitergabe den Aromen Handelspapiere beizugeben, die mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sind: 'Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung führt zu straf- und steuerrechtlichen Folgen.' Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 Liter und mehr vom Versender weitergegeben, hat er vor Weitergabe außerdem auf ihnen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen.

§ 38 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet in besonderen Fällen


(1) Die nach den §§ 36 und 37 vorgesehenen Begleitpapiere entfallen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1, wenn folgende Erzeugnisse im Steuergebiet unter Steueraussetzung versandt werden:

1. Branntwein, der nach Maßgabe von § 30 vergällt worden ist,

2. Aromen zu gewerblich-technischen Zwecken im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes.

Die Erzeugnisse gelten als in das Branntweinlager oder den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erworben hat.

(2) Der Versender hat den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen stattdessen bei Weitergabe Handelspapiere beizugeben, die mit folgenden Aufschriften gekennzeichnet sind:

1. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1:

'Dieser Branntwein ist vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken, zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel führen zu straf- und steuerrechtlichen Folgen.'

2. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2:

'Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung führt zu straf- und steuerrechtlichen Folgen.'

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Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen bis zu 10 l vom Versender weitergegeben, hat er vor Weitergabe außerdem auf ihnen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen.



Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender weitergegeben, hat er vor Weitergabe außerdem auf ihnen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen.

(3) Die nach den §§ 36 und 37 vorgesehenen Begleitdokumente entfallen ebenfalls, wenn unvergällter Branntwein an Apotheken unter Steueraussetzung versandt wird. Der Versender hat bei Weitergabe dem Branntwein Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift 'unversteuerter Branntwein' gekennzeichnet sind. Er hat als Steuerlagerinhaber dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt den Versand durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, daß die Lieferungen eines Monats zusammengefaßt angezeigt werden.



§ 39 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren


(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet Erzeugnisse unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. In Feld 18 ist die Menge an reinem Alkohol in hl A oder l A anzugeben. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen.

(2) Der Beförderer hat bei der Beförderung der Erzeugnisse die zweite bis vierte Ausfertigung des Dokuments nach Absatz 1 mitzuführen.

(3) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder die nach § 141 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicherheit für den Versand nach Maßgabe des § 40 zu leisten.

(4) Ändert sich während des Versands der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich in das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument einzutragen.

(5) Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleitpapiere bei der Beförderung mitzuführen. Der Empfänger hat nach § 36 Abs. 4 zu verfahren.

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(6) Werden Erzeugnisse über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger der Erzeugnisse zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk "Unversteuerte Erzeugnisse" eingetragen werden. Der Versender hat eine Kopie der ersten Ausfertigung als Beleg zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuergebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften Ausfertigung des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Empfänger als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.



(6) Werden Erzeugnisse über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA 'Gemeinsames Versandverfahren' vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger der Erzeugnisse zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk 'Unversteuerte Erzeugnisse' eingetragen werden. Der Versender hat eine Kopie der ersten Ausfertigung als Beleg zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuergebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften Ausfertigung des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Empfänger als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(7) Es gelten § 36 Abs. 3 für Zusammenstellungen, § 36 Abs. 6 für die Vorführung und Verschlußmaßnahmen, § 36 Abs. 8 für die Aufnahme von Erzeugnissen, vergällt oder unvergällt, in das Branntweinlager sinngemäß.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) In den Fällen des Transitverkehrs (§ 141 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes) gelten die Absätze 1 bis 4 und 7 sinngemäß.



(8) In den Fällen des Transitverkehrs (§ 141 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes) gelten die Absätze 1 bis 5 und 7 sinngemäß.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 

§ 41 Berechtigter Empfänger


(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes Erzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz und Rechtsform des Antragstellers, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art der Erzeugnisse, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen, sowie die Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht, anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und den Verbleib der Erzeugnisse,

3. ein Lageplan des Betriebes mit Darstellung der für die Lagerung von Erzeugnissen vorgesehenen Lagerstätten,

4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer nach § 141 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. Die Zulassung kann befristet werden.



(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer nach § 141 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten.

(4) Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 23 sinngemäß.

(5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Erzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der berechtigte Empfänger mit einer Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes hat wegen der Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 zu verfahren. Die bezogenen Erzeugnisse sind vom berechtigten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

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(6) Der berechtigte Empfänger ist verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüglich alle Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse anzuzeigen. Das Gleiche gilt für eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.



(6) Der berechtigte Empfänger ist verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüglich alle Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse schriftlich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(7) Der berechtigte Empfänger hat die Steueranmeldung nach § 141 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter nach § 42 die Steuer anmeldet.

(8) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß die Erzeugnisse als in seinen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung daran Besitz erlangt hat.

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(9) Wer als berechtigter Empfänger nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Erzeugnisse unter Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge, Art und Alkoholgehalt der Erzeugnisse schriftlich zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Satz 1 und 3, für die Steueranmeldung Absatz 7 und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 8 sinngemäß.



(9) Wer als berechtigter Empfänger nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Erzeugnisse unter Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge, Art und Alkoholgehalt der Erzeugnisse schriftlich zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Satz 1 und 2, für die Steueranmeldung Absatz 7 und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 8 sinngemäß.

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§ 50a (neu)




§ 50a Kleinbetragsregelung


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Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 

§ 51 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

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1. entgegen § 10 Satz 1 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, § 33 Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 3 Satz 3, § 39 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 4 oder § 49 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,



1. entgegen § 10 Satz 1 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 4 sowie § 33 Abs. 5, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, § 33 Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 3 Satz 3, § 39 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 4 oder § 49 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 12 Abs. 3 Obstbranntwein unter Steueraussetzung versendet,

3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5 oder § 34 Abs. 5 Satz 2, § 41 Abs. 5 Satz 1, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder § 48 Abs. 3 Satz 1 ein Belegheft nicht führt,

4. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder § 27 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5 oder § 34 Abs. 5 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht richtig führt,

5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 5 oder § 33 Abs. 5, § 28 Abs. 2 Satz 3, § 41 Abs. 5 Satz 1 oder 4, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder 3, § 48 Abs. 3 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, oder § 49 Abs. 5a oder 5b Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

7. entgegen § 20 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, Branntwein nicht getrennt lagert,

7a. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

8. entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

9. entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 eine Vergällung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

10. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, oder § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht ausfertigt,

11. entgegen § 36 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 37 Satz 2 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 5 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 1 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 eine Ausfertigung nicht mitführt,

12. entgegen § 36 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, eine Zusammenstellung nicht vorlegt,

13. entgegen § 36 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 5 Satz 4, § 37 Satz 3 oder § 39 Abs. 6 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

14. entgegen § 36 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 37 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, oder § 45 Abs. 2 Satz 3 ein Erzeugnis nicht vorführt oder

15. entgegen § 39 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein Papier nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,

2. entgegen § 34 Abs. 7 Satz 1 oder § 38 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 ein Handelspapier nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder

3. entgegen § 34 Abs. 7 Satz 2 oder § 38 Abs. 2 Satz 2 eine Aufschrift auf einer Fertigpackung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt.