§ 1 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Zu § 130 des Gesetzes
§ 1 Brennwein
Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22% vol, der in das Branntweinlager einer Weinbrennerei aufgenommen wird, wird bis zu seiner bestimmungsmäßigen Verarbeitung wie Branntwein behandelt.
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