(1) Die Erhebung nach §
1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,
- 2.
- Art der Binnenschifffahrtstätigkeit,
- 3.
- Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,
- 4.
- Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten,
- 5.
- Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe nach Art der Schiffe.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Berichtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
§ 26 VerkStatG Auskunftspflicht (vom 19.08.2023) ... nach § 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4 , 7, 8, 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind ...
§ 27 VerkStatG Durchführung (vom 09.03.2023) ... 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik, Durchgangsverkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt), nach § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 ...