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Abschnitt 2 - Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)

neugefasst durch B. v. 20.02.2004 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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Abschnitt 2 Statistik der See- und Binnenschifffahrt

§ 2 Erhebungsbereich



(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst, sofern Satz 2 nichts anderes bestimmt, alle Binnen- oder Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung sowie alle Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die

1.
in Küsten- und Binnenhäfen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ankommen und abgehen oder

2.
Binnenschifffahrtsstraßen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzen und keinen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anlaufen (Durchgangsverkehr).

Ausgenommen sind Schiffe in der Seeschifffahrt mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und Schiffe in der Binnenschifffahrt mit einer Tragfähigkeit von weniger als 50 Tonnen.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst alle Unternehmen, die Binnenschifffahrt betreiben, mit Ausnahme derjenigen Unternehmen, die in der Binnenschifffahrt ausschließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben.


§ 3 Schifffahrtsstatistik



Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:

1.
für die Schiffe:

Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;

2.
für die Fahrten:

Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;

3.
für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:

a)
Ein- und Ausladehafen,

b)
Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,

c)
Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und

d)
in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;

4.
für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:

Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.




§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt



(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,

2.
Art der Binnenschifffahrtstätigkeit,

3.
Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,

4.
Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten,

5.
Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe nach Art der Schiffe.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Berichtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.


§ 5 Anschriftenübermittlung



(1) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich auf Anforderung

1.
die natürlichen Personen und die juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Häfen verwalten,

2.
die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen,

3.
die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Einrichtungen zur Personenabfertigung,

4.
die Grenzzollstellen,

5.
die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Bezeichnung und Anschrift des Auskunftspflichtigen, sofern sie nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 zum Angebot der Übermittlung der Angaben für die Schifffahrtsstatistik verpflichtet sind und der Auskunftspflichtige dieses Angebot nicht annimmt.

(2) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 2 übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung

1.
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Name und Anschrift von Binnenschifffahrt betreibenden Unternehmen,

2.
die nach § 9 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuständige Stelle Name und Anschrift derjenigen Eigentümer von Binnenschiffen, die ihren Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; dieses Gesetz ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,

3.
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Name und Anschrift der inländischen Eigentümer der geeichten Schiffe,

4.
die Vermieter von Binnenschiffen Name und Anschrift derjenigen Mieter oder Pächter, die ihren Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.