(1)
1Die Erhebung nach
§ 1 Nr. 7 wird durchgeführt bei Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentlichen Personennahverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienennahverkehr) oder Personennah- oder Personenfernverkehr mit Omnibussen betreiben, und zwar bei
- 1.
- Unternehmen, die mindestens 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, sowie allen Unternehmen mit gewerblichem Schienennahverkehr nach § 17 Abs. 1,
- 2.
- höchstens 2.500 Unternehmen, die weniger als 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 2,
- 3.
- allen Unternehmen nach § 17 Abs. 3.
2Ausgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die ausschließlich freigestellten Schülerverkehr gemäß
§ 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung betreiben.
3Für Unternehmen, die ausschließlich Omnibusverkehr betreiben und die nach einer Erhebung gemäß
§ 17 Absatz 3 neugegründet werden, wird das Erreichen der Schwellenwerte gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 durch eine Vorbefragung ermittelt.
4Ob die Schwellenwerte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erreicht sind, beurteilt sich nach den Ergebnissen der Erhebung nach Satz 1 Nr. 3.
(2) Die Erhebung nach
§ 1 Nr. 8 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienen-Personenfernverkehr betreiben.
(3) Die Erhebung nach
§ 1 Nr. 9 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs betreiben, und zwar bei
- 1.
- Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von mindestens 10 Millionen Tonnenkilometer insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 1 und 3,
- 2.
- Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von weniger als 10 Millionen Tonnenkilometer insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 2 und 3.
(4) Die Erhebung nach
§ 1 Nummer 10 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.
(5) Die Erhebung nach
§ 1 Nummer 11 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben, soweit sie vom Geltungsbereich der
Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom 9.12.2019, S. 114), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2020/1530 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Änderung der
Richtlinie (EU) 2016/798 hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 1) geändert worden ist, ausgenommen sind.
(6) Die Erhebung nach
§ 1 Nr. 12 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218