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Abschnitt 5 - Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)

neugefasst durch B. v. 20.02.2004 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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Abschnitt 5 Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

§ 16 Erhebungsbereich



(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 wird durchgeführt bei Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentlichen Personennahverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienennahverkehr) oder Personennah- oder Personenfernverkehr mit Omnibussen betreiben, und zwar bei

1.
Unternehmen, die mindestens 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, sowie allen Unternehmen mit gewerblichem Schienennahverkehr nach § 17 Abs. 1,

2.
höchstens 2.500 Unternehmen, die weniger als 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 2,

3.
allen Unternehmen nach § 17 Abs. 3.

2Ausgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die ausschließlich freigestellten Schülerverkehr gemäß § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung betreiben. 3Für Unternehmen, die ausschließlich Omnibusverkehr betreiben und die nach einer Erhebung gemäß § 17 Absatz 3 neugegründet werden, wird das Erreichen der Schwellenwerte gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 durch eine Vorbefragung ermittelt. 4Ob die Schwellenwerte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erreicht sind, beurteilt sich nach den Ergebnissen der Erhebung nach Satz 1 Nr. 3.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienen-Personenfernverkehr betreiben.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs betreiben, und zwar bei

1.
Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von mindestens 10 Millionen Tonnenkilometer insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 1 und 3,

2.
Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von weniger als 10 Millionen Tonnenkilometer insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 2 und 3.

(4) Die Erhebung nach § 1 Nummer 10 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.

(5) Die Erhebung nach § 1 Nummer 11 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben, soweit sie vom Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom 9.12.2019, S. 114), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1530 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/798 hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 1) geändert worden ist, ausgenommen sind.

(6) Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.




§ 17 Personenverkehrsstatistik



(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

1.
vierteljährlich:

Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im Schienennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit Omnibussen;

2.
jährlich:

a)
Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,

b)
Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahrleistung und Beförderungsangebot im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels,

c)
Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr nach Art des Verkehrsmittels und nach Art des Ausbildungsverkehrs,

d)
direkte Beförderungseinnahmen und Einnahmen aus den Beförderungen im Ausbildungsverkehr, die im Schienen- und Liniennahverkehr sowie im freigestellten Omnibusverkehr erfolgen,

e)
Fahrleistung im Auftragsverkehr im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels,

f)
im Verkehr mit Omnibussen nach Linienfernverkehr und Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahrgäste und die Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, die Fahrleistung und das Beförderungsangebot nach In- und Ausland,

g)
Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im Gelegenheitsverkehr,

h)
Beförderungsleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Ländern,

i)
Fahrleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Kreisen.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerkmale.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale und zusätzlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Linienlängen des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels und nach Ländern,

2.
Zahl der Linien des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels,

3.
Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge sowie Zahl und Platzkapazität der Omnibusse nach Einsatzarten,

4.
Zahl der Beschäftigten nach Art des Verkehrsmittels und nach Einsatzarten.

(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entfallen in den Jahren, in denen die fünfjährliche Erhebung nach Absatz 3 durchgeführt wird.




§ 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik



(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

1.
vierteljährlich:

Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung;

2.
jährlich:

a)
Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,

b)
Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zugkilometern und Beförderungsangebot nach In- und Ausland,

c)
Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat des Ausstiegs;

3.
fünfjährlich:

a)
Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,

b)
Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart,

c)
Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteigeregion nach der NUTS-2 Regionalgliederung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.


§ 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik



(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

1.
monatlich:

a)
beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr) nach Menge, Beförderungsleistung, Güterart und Stelle der Be- und Entladung,

b)
beförderte Güter im kombinierten Verkehr nach Menge, Beförderungsleistung, Art der Ladeeinheit und Stelle der Be- und Entladung,

c)
beförderte Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie Stelle der Be- und Entladung;

2.
jährlich:

a)
beförderte Güter nach Menge, Beförderungsleistung und Art der Beförderung (Ganzzug, Waggonladung),

b)
beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförderungsleistung, Gefahrgutklassen und Hauptverkehrsverbindungen,

c)
Fahrleistung in Zugkilometern,

d)
Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
beförderte Güter ohne kombinierten Verkehr und im kombinierten Verkehr jeweils nach Menge, Beförderungsleistung und Hauptverkehrsverbindungen,

2.
Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Zahl und Ladekapazität der Fahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,

2.
Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart.

(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.




§ 20 Schieneninfrastrukturstatistik



Die Erhebung nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

1.
jährlich:

Länge der im Berichtsjahr in Betrieb genommenen neu gebauten oder reaktivierten Strecken sowie der stillgelegten Strecken nach Art der Betriebsordnung, Gleise oder Spuren und nach Ländern;

2.
fünfjährlich:

a)
Zahl der Streckenübergänge nach Art der Übergänge und Ländern,

b)
Zahl der Bahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkte des Schienen-Personenverkehrs nach Art der Betriebsordnung der Strecken und Ländern,

c)
Zahl der Bahnübergänge nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung, nach Art der kreuzenden Straßen und Wege, Art der Sicherung, nach Ortslage und Ländern,

d)
Länge des Streckenbestandes nach der Spurbreite, Art des Bahnkörpers, zulässiger Geschwindigkeit des Zugverkehrs und Art der verkehrlichen Nutzung,

e)
Länge des Strecken-, Gleis- und Spurbestandes nach Art der Betriebsordnung, Elektrifizierung, Gleise und Spuren und nach Ländern.

Die Erhebungsmerkmale werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.


§ 21 Schienenverkehrsunfallstatistik



1Die Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs, an denen mindestens ein bewegtes - beim Zusammenprall auch haltendes - Schienenfahrzeug im Fahrbetrieb beteiligt war, folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Zahl der Unfälle mit Personen- oder Sachschaden und Zahl der Verunglückten nach Art des Schienenverkehrsmittels und nach der Unfallart; Zahl der Verunglückten auch nach der Verletzungsschwere und mit Todesfolge (Getötete), nach dem Personenkreis und nach der Art der Verkehrsbeteiligung,

2.
Zahl der Unfälle beim Transport gefährlicher Güter nach Unfällen mit Personen- oder Sachschaden; Zahl der Unfälle mit Gefahrgutaustritt auch nach der Unfallart.

2Zusätzlich wird die Zahl der Unfälle erfasst, die durch Brand ausgelöst wurden (wie z. B. durch Selbstentzündung) und keine Verkehrsunfälle darstellen.




§ 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz



Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im Personen- und im Güterverkehr nach Netzabschnitten.


§ 23 Berichtszeitraum



(1) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 ist für die

1.
monatlichen Erhebungen der dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalendermonat,

2.
vierteljährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderquartal,

3.
jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das vorangegangene Geschäftsjahr.

(2) Die fünfjährlichen Erhebungen werden erstmals für das Jahr 2005 durchgeführt, mit Ausnahme der Erhebung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3, die erstmals für das Jahr 2004 durchgeführt wird.


§ 24 Anschriftenübermittlung



(1) Die Genehmigungsbehörden nach § 11 des Personenbeförderungsgesetzes und die für die Eisenbahnen des Bundes und für die übrigen Eisenbahnunternehmen zuständigen Genehmigungsbehörden des Bundes und der Länder übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der Unternehmen, denen eine Genehmigung zur Personenbeförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder Omnibussen oder zum Schienen-Güterverkehr erteilt oder entzogen oder denen die Betriebsführung übertragen worden ist oder denen eine Genehmigung für den Betrieb einer Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs erteilt oder entzogen worden ist, sowie die Art der Genehmigung und den Termin des Ablaufs einer befristeten Genehmigung.

(2) Die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreibenden Unternehmen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der Unternehmen, die auf dem öffentlichen Schienennetz der Schieneninfrastrukturbetreiber Personenverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen oder Schienen-Güterverkehr durchführen; von den Unternehmen mit Sitz im Ausland übermitteln sie Namen und Anschriften der die Verkehre durchführenden inländischen Betriebe dieser Unternehmen.