(1) Die Erhebung nach §
1 Nr. 8 in Verbindung mit §
16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- vierteljährlich:
Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung;
- 2.
- jährlich:
- a)
- Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,
- b)
- Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zugkilometern und Beförderungsangebot nach In- und Ausland,
- c)
- Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat des Ausstiegs;
- 3.
- fünfjährlich:
- a)
- Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,
- b)
- Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart,
- c)
- Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteigeregion nach der NUTS-2 Regionalgliederung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.
§ 26 VerkStatG Auskunftspflicht (vom 19.08.2023) ... besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8, 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind freiwillig. ...