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§ 27 - Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)

neugefasst durch B. v. 20.02.2004 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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§ 27 Durchführung



(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik, Durchgangsverkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt), nach § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 (Luftverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 (Unternehmensstatistik der Luftfahrt), nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 18 (Schienen-Personenfernverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 19 (Schienen-Güterverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 20 (Schieneninfrastrukturstatistik), nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienenverkehrsunfallstatistik) und nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 22 (Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz) werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(2) Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs) wird vom Bundesamt für Logistik und Mobilität durchgeführt.

(4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden hinsichtlich der methodischen Fragen im Benehmen mit dem Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(5) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden im Kraftfahrt-Bundesamt und im Bundesamt für Logistik und Mobilität in Organisationseinheiten durchgeführt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Bundesämter getrennt sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben verwenden.

(6) Die Auswahl der Unternehmen zur Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Personenverkehrsstatistik) wird nach einem mathematisch-statistischen Auswahlverfahren vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Die für die Auswahl erforderlichen Einzelangaben übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt.





 

Frühere Fassungen von § 27 VerkStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 6 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 06.11.2008 BGBl. I S. 2162
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 VerkStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 VerkStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 6 BALMG Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
... § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 27 Absatz 3 und 5 Satz 1 , § 28 Absatz 1 Satz 1 und 6 und Absatz 2, § 29 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 31 des ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
Artikel 2 2. GüKGuaÄndG Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
... „beim Bundesamt für Güterverkehr und" gestrichen. 3. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach ...