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Änderung § 25 VerkStatG vom 19.08.2023

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§ 25 VerkStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2023 geltenden Fassung
§ 25 VerkStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 sind:

1. Name und Rufnummer oder sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12,

2. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie die Angaben nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz,

3. Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in § 26 Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 1,

4. Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 und 6 bis 12,

5. Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

6. Name des Unternehmens und Anschrift des Unternehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4,

7. Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

8. Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

9. amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, für die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4,

(Text alte Fassung)

10. Datum des Fluges für die Erhebung nach § 1 Nr. 5.

(Text neue Fassung)

10. (aufgehoben)


 
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