(1) Die Erhebung nach §
1 Nr. 5 erfasst den gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf Flugplätzen.
(2) Die Erhebung nach §
1 Nr. 6 erfasst alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter- und Personenbeförderung betreiben.
(1) Die Erhebung nach §
1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- für das Luftfahrzeug:
Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,
- 2.
- für den Flug:
Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,
- 3.
- für die Fluggäste:
- a)
- Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste,
- b)
- Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,
- 4.
- für die Fracht- und Postgüter:
- a)
- Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter,
- b)
- Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
(2) Die Erhebung nach §
1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,
- 2.
- Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,
- 3.
- Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
(3) Die Erhebung nach §
1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.
(1) Die Erhebung nach §
1 Nr. 6 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- wirtschaftliche Tätigkeit und Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,
- 2.
- Zahl der verfügbaren Luftfahrzeuge nach Luftfahrzeugmuster und Startgewicht,
- 3.
- Zahl der in der Luftfahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,
- 4.
- Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4 werden für das Berichtsjahr erfasst.
Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach §
1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
Für die Durchführung der Erhebung nach §
1 Nr. 6 übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf Landesebene zuständigen Behörden auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften von Luftverkehr betreibenden Unternehmen.