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§ 4 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Landverkehr (GesVLdVerkDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1976 BGBl. I S. 3193; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 25.11.1976; FNA: 2126-8-3 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4 (Zu den Artikeln 39, 80 und 82 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Bei der Ankunft eines Eisenbahnzugs, Straßenfahrzeugs oder sonstigen Beförderungsmittels, in dem ein Pockenfall festgestellt wird, sind folgende Maßnahmen anzuordnen:

1.
Infizierte Personen sind in einem Krankenhaus abzusondern,

2.
ansteckungsverdächtige Personen sind,

a)
falls sie den Nachweis einer Immunität infolge einer früheren Pockenerkrankung oder durch Vorlage einer gültigen Pocken-Impfbescheinigung führen können, für die Dauer von höchstens vierzehn Tagen, vom Tag der Ankunft an gerechnet, unter Beobachtung zu stellen,

b)
falls sie den Nachweis zu a) nicht führen können, entweder zu impfen und unter Beobachtung zu stellen oder, falls die Impfung verweigert wird, abzusondern. Die Dauer der Beobachtung oder Absonderung beträgt höchstens vierzehn Tage, vom Tag der Ankunft an gerechnet.