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§ 5 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Landverkehr (GesVLdVerkDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1976 BGBl. I S. 3193; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 25.11.1976; FNA: 2126-8-3 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 5 (Zu Artikel 78 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Eine Person, die sich innerhalb eines Zeitraumes von vierzehn Tagen vor ihrer Ankunft in einem Land, das ganz oder zum Teil Infektionsgebiet ist, aufgehalten hat, hat bei der Ankunft auf Verlangen der für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Stelle eine gültige Pocken-Impfbescheinigung vorzulegen, soweit sie nicht den ausreichenden Nachweis einer Immunität infolge früherer Pockenerkrankung führen kann. Stellt diese Stelle fest, daß der Reisende nicht im Besitz einer gültigen Impfbescheinigung ist, führt sie ihn der zuständigen Gesundheitsbehörde zu. Die Pflicht zur Vorlage einer gültigen Pocken-Impfbescheinigung kann bei der Ankunft aus einem Land, das nur zum Teil Infektionsgebiet ist, auf die Ankunft aus dem Infektionsgebiet beschränkt werden.

(2) Kann die geforderte Impfbescheinigung oder der Nachweis der ausreichenden Immunität nicht erbracht werden, so hat die Gesundheitsbehörde die Person aufzufordern, sich der Impfung zu unterziehen; außerdem kann die Gesundheitsbehörde anordnen, daß diese Person unter Beobachtung gestellt wird. Wird die Impfung verweigert, so bestimmt die Gesundheitsbehörde, welche der nach Artikel 78 der Internationalen Gesundheitsvorschriften zulässigen Maßnahmen durchzuführen sind.