§ 2 - Beitragssatzverordnung 2001 (BSV 2001)

V. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1877; 2001 I 260
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 8232-48-22 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen

§ 2 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte



(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2001 monatlich 346 Deutsche Mark.

(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2001 monatlich 290 Deutsche Mark.



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